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12 Schritte zum Studium in Bochum

  1. Studiengang wählen
  2. Zulassung
  3. Sprachnachweise
  4. Bewerbung
  5. Visum
  6. Zimmer suchen
  7. Anreise nach Bochum
  8. Einwohnermeldeamt
  9. Aufenthaltserlaubnis
  10. Kontoeröffnung
  11. Krankenversicherung
  12. Einschreibung

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Bei der Arbeit (Bild: sxc.hu)

Arbeiten neben dem Studium – Regelungen für Studierende aus Nicht-EU-Ländern

Die hier genannten Regelungen gelten für ausländische Studierende, die nicht aus der Europäischen Union kommen.

Dieselben Einschränkungen gelten auch für die meisten Länder, die nach 2004 der EU beigetreten sind, vorübergehend weiter. Das betrifft Studierende aus Estland, Lettland, Litauen, Polen, der Slowakei, Slowenien, der Tschechischen Republik, Ungarn, Bulgarien und Rumänien.

Regelungen für ordentlich eingeschriebene Studierende

Arbeitserlaubnis

Die Aufenthaltserlaubnis für ausländische Studierende berechtigt nur zum Studium. Die Arbeitsaufnahme wird durch eine Vorschrift in der Aufenthaltserlaubnis eingeschränkt (Verbot selbständiger Tätigkeit, Beschränkung auf eine bestimmte Anzahl der Tage im Jahr, usw.).

Wer unerlaubt arbeitet, verliert die Aufenthaltsgenehmigung. Auch ein Arbeitgeber macht sich strafbar, wenn er jemanden ohne Arbeitserlaubnis beschäftigt. Also, eine Arbeitsaufnahme ohne Arbeitserlaubnis ist grundsätzlich nicht gestattet!

Arbeitszeit

Ohne eine spezielle Arbeitserlaubnis ist nur eine Erwerbstätigkeit bis zu 90 ganzen oder 180 halben Arbeitstagen pro Kalenderjahr erlaubt. Die Beschäftigung kann ganzjährig ausgeübt werden.

Arbeitstage, an denen nicht mehr als vier Stunden gearbeitet wurde, gelten als halbe Tage. Bei mehr als vier Stunden rechnet man einen ganzen Arbeitstag. Die Einhaltung der 90-Tage-Beschränkung wird vom Arbeitgeber überwacht. Wenn er ausländische Studierende neu einstellt, muss er sich von ihnen bestätigen lassen, wie viele ganze oder halbe Tage bereits verbraucht sind.

Arbeiten an der Uni

Eine studentische oder wissenschaftliche Hilfstätigkeit an der Hochschule oder in einer Forschungseinrichtung sowie als Tutor beim Studentenwerk ist ausnahmsweise zustimmungsfrei. Die Ausländerbehörde muss aber über ihre hochschul- oder studienbezogene Tätigkeit informiert sein. Dieser Nebenjob im Fachbereich oder im Studienfach wird nicht auf die 90-Tage-Auflage angerechnet. Allgemeine Regelungen wie die Begrenzung auf 20 Stunden pro Woche durch die Krankenkassen oder Einkommensgrenzen bei der Rentenversicherung gelten trotzdem.

Weitere Beschäftigungen

Für alle weiteren Beschäftigungen über die 90 vollen oder 180 halben Tage hinaus wird eine Arbeitserlaubnis benötigt. In diesem Fall empfiehlt sich eine vorherige Kontaktaufnahme mit der zuständigen Ausländerbehörde. In Absprache mit dem Arbeitsamt klärt dann die Ausländerbehörde, ob eine Arbeitserlaubnis erteilt wird. In Ausnahmefällen kann eine Änderung der Nebenbestimmungen zur Aufenthaltsbewilligung vorgenommen wird. Die Bearbeitung der Arbeitsgenehmigung dauert ca. 6 Wochen.

Praktika

Für Praktikaexterner Link, die in einer Studien- oder Prüfungsordnung vorgeschrieben sind, benötigen Sie keine Arbeitsgenehmigung. Das heißt, diese Zeit wird auch nicht auf die 90 vollen bzw. 180 halben Tage angerechnet. Dies gilt auch für Diplomarbeiten oder Promotionsarbeiten, die in einem Unternehmen angefertigt werden.

Ein freiwilliges Praktikum wird jedoch als ganz normale Arbeitszeit betrachtet und von den 90 vollen bzw. 180 halben Tagen abgezogen.

Stellensuche nach dem Studium

Krawatte binden (Bild: sxc.hu)Nach dem Zuwanderungsgesetz können ausländische Studierende nach erfolgreichem Studienabschluss in Deutschland bleiben und eine Arbeit suchen. Für diese Gruppe wird eine zweckgebundene Aufenthaltserlaubnis bis zu einem Jahr erteilt. Der gefundene Arbeitsplatz muss dem Abschluss angemessen sein und von Ausländern besetzt werden dürfen – das heißt, die Agentur für Arbeit muss der Beschäftigung zustimmen.
Für mehr Informationen wenden Sie sich an die Ausländerbehörde in der Stadt Bochumexterner Link.

Beachten Sie, dass während dieses Jahres die Arbeitserlaubnis für 90 ganze bzw. 180 halbe Tage auch gilt. Um ein Visum für die Arbeitssuche in Deutschland zu bekommen, müssen Sie Ihre Finanzierung nachweisen. Alle ausgeübten Nebentätigkeiten unterliegen der Zustimmung der Ausländerbehörde.  Zudem müssen Sie normale Beiträge für die Krankenkasse bezahlen.

Weitere Informationen

Mehr Informationen über das Zuwanderungsgesetz in Deutschland erhalten Sie auf den Internet-Seiten: